Pharmazeutische Dienstleistungen und assistierte Telemedizin in der Apotheke

pDL in der Apotheke:

Pharmazeutische Dienstleistungen und assistierte Telemedizin erfolgreich umsetzen

Oppershausen, 06. Oktober 2026

Lesedauer: 5 Minuten

Pharmazeutische Dienstleistungen gehören seit Mitte 2022 zum vergüteten Leistungsangebot der Vor-Ort-Apotheken. Trotzdem werden sie vielerorts noch nicht konsequent angeboten. Häufig fehlt es nicht am fachlichen Interesse, sondern an klaren Abläufen, qualifizierten Mitarbeitern und einer aktiven Ansprache geeigneter Patienten.

Die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen geben Apotheken die Möglichkeit, ihre fachliche Beratung stärker als eigenständige Leistung zu positionieren. Entscheidend ist dabei nicht nur die Durchführung. Ebenso wichtig ist es, pDL in der Apotheke verständlich zu kommunizieren und geeignete Patienten direkt anzusprechen.

Inhaltsverzeichnis

Pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) in der Apotheke

Für Apotheken stellen sich deshalb vor allem praktische Fragen: Welche pDL dürfen wir anbieten? Welche Fortbildungen sind nötig? Wie funktioniert die Abrechnung? Und lohnt sich der Aufwand im Apothekenalltag?

Neu seit 1. Juli 2026: assistierte Telemedizin

Mit der assistierten Telemedizin kommt eine weitere vergütete Leistung hinzu. Apotheken können anspruchsberechtigte Patienten bei einer ärztlichen Videosprechstunde unterstützen und dafür eine Pauschale abrechnen.

Kompetente Beratung in der modernen Apotheke

Pharmazeutische Dienstleistungen in der Apotheke

Welche pDL gibt es aktuell?

Derzeit sind fünf pharmazeutische Dienstleistungen regulär vereinbart:

  • Standardisierte Risikoerfassung bei hohem Blutdruck
  • Erweiterte Einweisung in die korrekte Anwendung von Inhalationsgeräten
  • Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation
  • Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten
  • Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie

Weitere pharmazeutische Dienstleistungen sind politisch vorgesehen. Sie gehören derzeit jedoch noch nicht zum regulär abrechenbaren Angebot.

Wie hoch ist die Vergütung für pDL?

Die aktuellen Vergütungssätze betragen netto:

  • Blutdruckkontrolle: 11,20 Euro
  • Schulung zur Inhalationstechnik: 20,00 Euro
  • Medikationsberatung bei Polymedikation: 90,00 Euro
  • Betreuung nach Organtransplantation: 90,00 Euro für die Medikationsberatung und bei Bedarf 17,55 Euro für das Folgegespräch
  • Betreuung bei oraler Antitumortherapie: 90,00 Euro für die Medikationsberatung und bei Bedarf 17,55 Euro für das Folgegespräch

Die Beträge sind als Vergütung der vollständigen Leistung zu verstehen. Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation und gegebenenfalls Nachbereitung müssen daher in die wirtschaftliche Betrachtung einbezogen werden.

Welche Zusatzqualifikationen werden benötigt?

Nicht jede pDL erfordert eine zusätzliche Zertifikatfortbildung. Die Blutdruckkontrolle kann durch pharmazeutisches Personal erbracht werden. Auch die Einweisung in die Inhalationstechnik darf pharmazeutisches Personal mit abgeschlossener Ausbildung durchführen. Die standardisierten Vorgaben und Arbeitsanweisungen müssen dabei eingehalten werden.

Für die Medikationsberatung bei Polymedikation gelten strengere Anforderungen. Sie darf nur von approbierten Apothekern erbracht werden, die eine Fortbildung nach dem BAK-Curriculum „Medikationsanalyse, Medikationsmanagement als Prozess“ oder eine anerkannte gleichwertige Qualifikation abgeschlossen haben (ATHINA, ARMIN, Apo-AMTS, Medikationsmanager BA KlinPharm, Weiterbildung Geriatrische Pharmazie, Weiterbildung Allgemeinpharmazie). Die Qualifikation muss auf Verlangen der Krankenkasse nachgewiesen werden.

Auch die Betreuung von Organtransplantierten und von Patienten mit oraler Antitumortherapie darf nur durch entsprechend qualifizierte Apotheker erfolgen. Vertraglich erforderlich ist ebenfalls die Qualifikation für die Medikationsanalyse. Ergänzend stellt die Bundesapothekerkammer themenspezifische Curricula bereit, die das notwendige Fachwissen für die jeweilige Patientengruppe vertiefen.

Lohnen sich pDL für Apotheken?

Ob sich pDL finanziell lohnen, hängt weniger von einer einzelnen Leistung als von der Organisation ab. Eine Blutdruckkontrolle für 11,20 Euro ist wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn der Ablauf standardisiert ist und wenig zusätzliche Verwaltungszeit verursacht. Die Medikationsberatung wird mit 90 Euro deutlich höher vergütet, bindet aber qualifiziertes Personal und erfordert Vorbereitung, Gespräch, Prüfung, Dokumentation und häufig eine Abstimmung mit der Arztpraxis.

Eine einfache Beispielrechnung zeigt das mögliche Monatsvolumen:

  • 10 Blutdruckkontrollen: 112 Euro netto
  • 5 Inhalationsschulungen: 100 Euro netto
  • 3 Medikationsberatungen: 270 Euro netto
  • Gesamterlös: 482 Euro netto

Davon sind Personalzeit, Schulungskosten, Raumbelegung und organisatorischer Aufwand abzuziehen. Die Rechnung ist deshalb keine Gewinnprognose, sondern eine Grundlage für die interne Planung.

pDL lohnen sich eher, wenn:

  • geeignete Patienten direkt im Warenwirtschaftssystem oder am HV erkannt werden
  • das Team feste Formulierungen für die Ansprache nutzt
  • Termine gebündelt vergeben werden
  • Unterlagen vor dem Termin vollständig vorliegen
  • ein qualifizierter Apotheker feste Beratungszeiten erhält
  • Dokumentation und Abrechnung routiniert ablaufen
  • Patienten auch auf weitere passende Leistungen aufmerksam werden

Feste pDL-Zeiten entlasten den Apothekenalltag

Statt einzelne Beratungen zwischen das Tagesgeschäft zu schieben, kann es sinnvoll sein, feste Zeitfenster einzuplanen und mehrere Termine nacheinander durchzuführen. So lassen sich Raum, Personal und Vorbereitung besser organisieren.

Auch Unterlagen sollten möglichst vor dem Termin erledigt sein. Formulare, Datenschutzinformationen oder benötigte Angaben können Patienten bereits bei der Terminvereinbarung mitgegeben oder auf der Website zum Download bereitgestellt werden. So bleibt der eigentliche Termin für die Beratung und die pharmazeutische Leistung reserviert und wird nicht unnötig durch organisatorische Fragen verlängert.

Neben dem direkten Honorar können pDL auch die Patientenbindung stärken. Wer eine ausführliche Beratung erhält und bei späteren Fragen erneut auf das Apothekenteam zurückgreift, nimmt die Apotheke stärker als persönlichen Gesundheitsdienstleister wahr. Diese Wirkung lässt sich zwar nicht sofort in Euro messen, sie kann aber für die langfristige Kundenbeziehung wirtschaftlich relevant sein.

pDL in der Apotheke kommunizieren: Patienten im HV gezielt ansprechen

Die persönliche Kundenansprache am HV ist der wichtigste Hebel für eine gute Auslastung. Plakate, Website und Social Media können Aufmerksamkeit schaffen, ersetzen aber nicht das direkte Gespräch. Wer pharmazeutische Dienstleistungen bewerben möchte, sollte deshalb nicht mit Fachbegriffen beginnen. Sinnvoller ist eine kurze Erklärung des konkreten Nutzens für den Patienten.

Die Ansprache sollte sich aus der konkreten Abgabesituation ergeben:

  • „Sie nehmen mehrere Medikamente dauerhaft ein. Dafür können Sie eine ausführliche kostenlose Medikationsberatung in Anspruch nehmen.“
  • „Zu Ihrem neuen Inhalationsgerät bieten wir eine praktische Schulung an. Dabei können wir gemeinsam prüfen, ob alle Anwendungsschritte sicher funktionieren.“
  • „Da Sie ein Blutdruckmedikament erhalten, können wir Ihnen eine Kontrolle in unserer Apotheke anbieten.“

Tipp: Erklären Sie den Nutzen, statt nur den Begriff pDL zu nennen.

Ein gemeinsamer pDL-Flyer statt vieler Einzellösungen

Ein gemeinsamer Flyer hilft dabei, die Dienstleistungen der Apotheke übersichtlich darzustellen. Er kann neben den fünf pDL auch weitere Serviceleistungen enthalten, sofern klar erkennbar bleibt, welche Angebote als pharmazeutische Dienstleistungen vergütet werden. So lassen sich neue Dienstleistungen der Apotheke verständlich erklären, ohne für jedes Angebot ein eigenes Werbemittel zu benötigen. Er kann direkt nach dem Gespräch am HV mitgegeben werden.

Der Flyer sollte enthalten:

  • kurze Erklärung der angebotenen pDL
  • Hinweis, für wen die jeweilige Leistung gedacht ist
  • Information zur Kostenübernahme
  • Kontaktdaten der Apotheke
  • QR-Code oder Telefonnummer zur Terminbuchung
  • freie Felder für einen Wunschtermin
  • Hinweis, welche Unterlagen mitzubringen sind

Für die eigene Kundenansprache sind individuell gestaltete Werbemittel wie Flyer oder Plakate sinnvoll, die die tatsächlich angebotenen Leistungen und den Terminprozess der Apotheke zeigen.

Tipp: Auf Apotheken spezialisierte Werbeagenturen wie die MAK erstellen diese ohne viel Aufwand für Sie. Flyer und Kataloge ansehen.

Die ABDA stellt Apotheken zusätzlich standardisierte Plakate, Handzettel und digitale Kampagnenmaterialien zur Verfügung.

Beispiel: pDL-Flyer für Ihre Apotheke

Assistierte Telemedizin gilt seit Juli 2026

Die assistierte Telemedizin wurde durch das Digital-Gesetz am 26. März 2024 in § 129 Absatz 5h SGB V verankert. Die konkrete Vereinbarung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Seit diesem Datum können Apotheken die vereinbarten Leistungen anbieten und abrechnen.

Im Mittelpunkt steht aktuell die Unterstützung bei einer vertragsärztlichen Videosprechstunde. Die Apotheke kann:

  • ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren durchführen
  • die Videosprechstunde technisch vorbereiten
  • während der Videosprechstunde bei der Bedienung helfen
  • Ersteinschätzung und Videosprechstunde miteinander verbinden

Einfache medizinische Routineaufgaben sind im regulären Modell derzeit nicht automatisch eingeschlossen. Sie können nur im Rahmen gesonderter Modellprojekte vereinbart werden.

Wie wird assistierte Telemedizin vergütet?

Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 erhält die Apotheke eine Pauschale von 30 Euro. Diese Pauschale kann abgerechnet werden, wenn:

  • nur das strukturierte Ersteinschätzungsverfahren erfolgt
  • nur eine Videosprechstunde unterstützt wird
  • Ersteinschätzung und Videosprechstunde gemeinsam erfolgen

Wichtig: Für die Kombination beider Schritte gibt es nicht zweimal 30 Euro. Es bleibt bei einer Pauschale.

Die Vergütung sinkt stufenweise:

  • 30 Euro bis 30. Juni 2027
  • 25,50 Euro bis 30. Juni 2028
  • 23 Euro bis 30. Juni 2029
  • 21,50 Euro ab 1. Juli 2029

Die Abrechnung soll elektronisch erfolgen. Bis zur vollständigen technischen Umsetzung ist eine Abrechnung über einen Sonderbeleg vorgesehen.

Rechtliche und organisatorische Voraussetzungen

Die Leistung steht nicht automatisch jeder Person offen. Die versicherte Person muss Unterstützung benötigen, etwa weil kein geeignetes Endgerät vorhanden ist, das eigene Gerät in einem dringenden Fall nicht genutzt werden kann oder praktische beziehungsweise technische Hilfe erforderlich ist.

Vor der Durchführung muss eine Vereinbarung zwischen der Apotheke und der versicherten Person geschlossen werden. Diese ist vier Jahre aufzubewahren. Bis spätestens 1. Januar 2027 kann sie noch in Schriftform abgeschlossen werden. Anschließend sind die vereinbarten elektronischen Signaturen erforderlich.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte oder eines anderen Anspruchsnachweises
  • vertraulicher Bereich innerhalb der Apothekenbetriebsräume
  • Schutz vor Mithören und Einblicken
  • Bildschirm, Kamera, Mikrofon, Lautsprecher und Eingabemöglichkeit
  • technische Ausstattung auf aktuellem Stand
  • Einwilligung zur Datenverarbeitung
  • Einweisung des eingesetzten Apothekenpersonals
  • Nachweis der technischen Einweisung im Qualitätsmanagementsystem

Eine besondere externe Zertifikatfortbildung für das Personal ist nicht vorgeschrieben. Das Team muss jedoch nachweisbar in die Inhalte und die eingesetzte Technik eingewiesen sein und sie sicher bedienen können.

Wo können sich Apotheken informieren?

Verlässliche und aktuelle Informationen finden Apotheken bei:

  • der ABDA auf der Themenseite zur assistierten Telemedizin
  • dem GKV-Spitzenverband im aktuellen Rahmenvertrag und in Anlage 13
  • dem eigenen Landesapothekerverband
  • der zuständigen Landesapothekerkammer
  • dem Softwarehaus oder Apothekenrechenzentrum zur technischen Abrechnung

Die ABDA stellt seit Juli 2026 unter anderem einen Infoflyer, eine Mustervereinbarung, einen Abrechnungsleitfaden und einen Technikleitfaden bereit.

Assistierte Telemedizin in der Apotheke

Assistierte Telemedizin in der Apotheke

Fazit: Nicht die Leistung, sondern der Prozess entscheidet

pDL können für Apotheken fachlich und wirtschaftlich sinnvoll sein. Voraussetzung sind klare Zuständigkeiten, geeignete Qualifikationen und eine aktive Ansprache am HV.

Eine gemeinsame Serviceseite auf der Website reicht aus, wenn dort alle Leistungen übersichtlich erklärt werden. Noch wichtiger ist ein pDL-Flyer, den das Team passenden Patienten direkt mitgeben kann. Eine einfache Möglichkeit zur Terminvereinbarung und freie Felder für einen Wunschtermin senken die Hürde zusätzlich.

Auch die assistierte Telemedizin ist seit dem 1. Juli 2026 konkret umsetzbar und vergütet. Ob sie sich für die einzelne Apotheke rechnet, hängt vom vorhandenen Beratungsbereich, der Technik, der Nachfrage und einem schlanken Ablauf ab.

Wer pDL sichtbar machen und erfolgreich etablieren möchte, braucht deshalb drei Dinge: klare interne Abläufe, eine sichere Kundenansprache am HV und verständliche Informationsmaterialien.

Die neuen Dienstleistungen der Apotheke lohnen sich vor allem dann, wenn sie nicht isoliert betrachtet werden. Gut organisiert schaffen sie zusätzliche Honorare, stärken die Patientenbindung und machen die pharmazeutische Kompetenz der Apotheke besser sichtbar.

FAQ zu pDL und assistierter Telemedizin

FAQ zu pDL und assistierter Telemedizin
Gibt es mehr als fünf pharmazeutische Dienstleistungen?

Aktuell sind fünf pDL regulär vereinbart und abrechenbar. Weitere Leistungen werden politisch vorbereitet und können wahrscheinlich ab 2027 ins Regelangebot aufgenommen werden.

Wie werden pDL abgerechnet?

Seit dem 1. April 2024 erfolgt die Abrechnung ausschließlich elektronisch. Die Abrechnungsdaten werden über das Apothekensystem und das Rechenzentrum verarbeitet.

Braucht man für jede pDL eine Fortbildung?

Nein. Für Blutdruckkontrollen und Inhalationsschulungen ist keine zusätzliche Zertifikatfortbildung vorgeschrieben. Für Medikationsberatungen sowie die Betreuung nach Organtransplantation und bei oraler Antitumortherapie ist eine anerkannte Qualifikation zur Medikationsanalyse erforderlich.

Seit wann kann assistierte Telemedizin angeboten werden?

Die gesetzliche Grundlage gilt seit dem 26. März 2024. Die konkrete Vereinbarung und Vergütung für Apotheken gelten seit dem 1. Juli 2026.

Wie hoch ist die Vergütung für assistierte Telemedizin?

Bis zum 30. Juni 2027 beträgt die Pauschale 30 Euro. Anschließend sinkt sie in mehreren Stufen.

Benötigt die Apotheke einen separaten Raum?

Die Leistung muss in einem Raum innerhalb der Apothekenbetriebsräume stattfinden, in dem Vertraulichkeit und Datenschutz gewährleistet sind. Andere Personen dürfen das Gespräch weder mithören noch einsehen können.